TE Vfgh Beschluss 1994/9/27 G215/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VwGG §61

Leitsatz

Zurückweisung eines gegen die Regelung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gerichteten Individualantrags mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In ihrer nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt gefertigten Eingabe vom 28. Juli 1994 bringt die Einschreiterin unter Bezugnahme auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1994, B485/94, mit dem ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen näher bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen worden war, vor, daß die Bekämpfung einer gerichtlichen Entscheidung nicht beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr solle "wegen des §61 VwGG bzw. gegen die Durchführungsbestimmung/-verordnung desselben" Beschwerde erhoben werden. Begründend wird ausgeführt, es entspreche nicht dem Gleichheitsgrundsatz, daß einerseits im Armenrechtsverfahren kein Rechtsmittel vorgesehen sei und daß andererseits die Entscheidung zur Verfahrenshilfe von nur einer Person getroffen werde.

Beabsichtigt ist offensichtlich die Anfechtung des §61 VwGG im Wege eines - fälschlicherweise - als "Beschwerde" bezeichneten Individualantrages.

Der Antrag ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).

Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das dem Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet (VfSlg. 8312/1978, 9939/1984, 10857/1986, 11045/1986, 11823/1988). Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, daß ein Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 8890/1980, 12810/1991). In einem solchen Fall wäre ein Individualantrag nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig

(VfSlg. 8312/1978, 11344/1987, 11823/1988).

Auch im konkreten Fall stand der Antragstellerin die Möglichkeit offen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Normbedenken vorzubringen und dort die amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Ein Individualantrag wäre hier bloß bei Vorliegen - gar nicht behaupteter - besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig.

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Individualantrag, Verwaltungsgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G215.1994

Dokumentnummer

JFT_10059073_94G00215_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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