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32 Steuerrecht;Norm
AbgÄG 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der R GmbH in L, vertreten durch Dr.Z, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 1996, Gem-7609/3-1995-WA, betreffend Kommunalsteuer für Jänner bis September 1994 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4020 Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 12.950 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht im entscheidungsrelevanten Sachverhalt und in der zu lösenden Rechtsfrage mit Ausnahme des Monates September 1994 völlig jenem Beschwerdefall, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 96/14/0015, zugrundegelegen ist. Gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses Erkenntnis hingewiesen.
Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Obwohl auf Grund der durch das Abgabenänderungsgesetz 1994, BGBl Nr 680, erfolgten Änderung des § 3 Abs 1 dritter Satz KommStG die Beschwerdeführerin ab dem 27. August 1994 Kommunalsteuer zu entrichten hat, war der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben; denn dessen Spruch bildet mangels Aufgliederung der Kommunalsteuer eine unteilbare Einheit.
Diese Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ergehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140049.X00Im RIS seit
20.11.2000