RS Vwgh 2022/1/13 Ra 2018/22/0020

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Veröffentlicht am 13.01.2022
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §20
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §59
Geschäftsverteilung BVwG §6 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 Geschäftsverteilung BVwG ist eine Richterin oder ein Richter im Sinn dieser Geschäftsverteilung unzuständig, wenn sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist. Im Verfahren betreffend Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 iVm. § 59 AsylG 2005 ist § 20 AsylG 2005 nicht maßgeblich. Folglich hätte sich der Richter, dem die Beschwerdesache (zunächst) zugewiesen war, nicht auf § 6 Abs. 1 Z 4 legcit. berufen dürfen, und es hätte nicht die Neuzuweisung an eine Richterin erfolgen dürfen. Diese war somit für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung der Sache nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig. Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018220020.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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