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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §20Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 Geschäftsverteilung BVwG ist eine Richterin oder ein Richter im Sinn dieser Geschäftsverteilung unzuständig, wenn sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist. Im Verfahren betreffend Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 iVm. § 59 AsylG 2005 ist § 20 AsylG 2005 nicht maßgeblich. Folglich hätte sich der Richter, dem die Beschwerdesache (zunächst) zugewiesen war, nicht auf § 6 Abs. 1 Z 4 legcit. berufen dürfen, und es hätte nicht die Neuzuweisung an eine Richterin erfolgen dürfen. Diese war somit für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung der Sache nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig. Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018220020.L01Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022