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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0428 E 22. März 2011 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Vom Erschleichen eines Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 letzter Fall AVG kann - im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei (oder fallbezogen der dem Bf zurechenbaren Vertreter) als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. E 29. Jänner 2004, 2001/20/0346; E 13. Dezember 2005, 2003/01/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220051.L04Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022