RS Vwgh 2022/1/18 Ra 2019/22/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/22/0052
Ra 2019/22/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0428 E 22. März 2011 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Vom Erschleichen eines Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 letzter Fall AVG kann - im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei (oder fallbezogen der dem Bf zurechenbaren Vertreter) als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. E 29. Jänner 2004, 2001/20/0346; E 13. Dezember 2005, 2003/01/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220051.L04

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten