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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z4 idF 2013/I/033Rechtssatz
§ 69 Abs. 1 Z 4 AVG stellt nach seinem klaren Wortlaut auf das nachträgliche Bekanntwerden eines "Bescheides" oder einer "gerichtlichen Entscheidung" sowie auf das Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ab.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070049.L03Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022