Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BVergG 2018 §149 Abs2 Z3Rechtssatz
Ob ein sachlicher Grund iSd § 149 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 besteht, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt dementsprechend vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung nur dann eine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage dar, wenn dem VwG bei der Beurteilung dieser einzelfallbezogenen Umstände eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040002.L02Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022