RS Vwgh 2022/1/31 Ra 2020/09/0011

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Veröffentlicht am 31.01.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs2 idF 2011/I/140
BDG 1979 §94 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Wenn im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist, kann sich die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung von diesbezüglich notwendigen Sachverhaltselementen nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen ergeben (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0146).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090011.L03

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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