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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §123 Abs2 idF 2011/I/140Rechtssatz
Wenn im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist, kann sich die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung von diesbezüglich notwendigen Sachverhaltselementen nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen ergeben (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0146).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090011.L03Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022