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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
BauO Krnt 1996 §13 Abs2 litcRechtssatz
Die Frage der Störung des Ortsbildes unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG (vgl. hierzu VwGH 23.12.2020, Ra 2018/06/0254, Rn. 12, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur vor, wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060233.L01Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022