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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §13Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass ein Nachbar nicht die Gesetzesstelle angeben muss, auf die er seine Einwendungen stützt. Wenn jedoch in den - von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten - Einwendungen ausdrücklich die Rechtsgrundlagen angeführt sind, hat die Behörde bzw. das VwG diese zu beurteilen (vgl die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rn. 38, wonach bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten oder Beweggründe ohne Belang sind).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060221.L02Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022