RS Vwgh 2022/2/1 Ra 2021/06/0221

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Veröffentlicht am 01.02.2022
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
AVG §8
BauG Stmk 1995 §13 Abs2
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass ein Nachbar nicht die Gesetzesstelle angeben muss, auf die er seine Einwendungen stützt. Wenn jedoch in den - von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten - Einwendungen ausdrücklich die Rechtsgrundlagen angeführt sind, hat die Behörde bzw. das VwG diese zu beurteilen (vgl die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rn. 38, wonach bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten oder Beweggründe ohne Belang sind).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060221.L02

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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