RS Vwgh 2022/2/2 Ro 2019/07/0013

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1091
ABGB §354
BauRG 1912 §1 Abs1 idF 2012/I/030
BauRG 1912 §6 Abs2 idF 2012/I/030
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WRG 1959 §10 Abs1 idF 1997/I/074
WRG 1959 §137 Abs2 Z2 idF 2017/I/058
WRG 1959 §3 Abs1 idF 1997/I/074
WRG 1959 §3 Abs2

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Pächter eines Grundstücks im Namen des Grundeigentümers die diesem zukommenden Befugnisse ausüben kann. Übt aber der Bauberechtigte die Nutzungsbefugnisse am Grundstück zur Gänze anstelle des Grundeigentümers aus, ist kein Grund zu erkennen, der der Ausübung der dem Bauberechtigten zukommenden Befugnisse durch den Pächter des Gebäudes (das er vom Bauberechtigten gepachtet hat) im Namen des Bauberechtigten entgegenstünde. Bezogen auf die Befugnis zur Benutzung des Grundwassers unterscheidet sich die Rechtsbeziehung zwischen dem Grundeigentümer und dem Pächter (bei Nichtbestehen eines Baurechts) nicht von der Rechtsbeziehung zwischen dem Bauberechtigten und dem Pächter.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070013.J06

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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