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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1091Rechtssatz
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Pächter eines Grundstücks im Namen des Grundeigentümers die diesem zukommenden Befugnisse ausüben kann. Übt aber der Bauberechtigte die Nutzungsbefugnisse am Grundstück zur Gänze anstelle des Grundeigentümers aus, ist kein Grund zu erkennen, der der Ausübung der dem Bauberechtigten zukommenden Befugnisse durch den Pächter des Gebäudes (das er vom Bauberechtigten gepachtet hat) im Namen des Bauberechtigten entgegenstünde. Bezogen auf die Befugnis zur Benutzung des Grundwassers unterscheidet sich die Rechtsbeziehung zwischen dem Grundeigentümer und dem Pächter (bei Nichtbestehen eines Baurechts) nicht von der Rechtsbeziehung zwischen dem Bauberechtigten und dem Pächter.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070013.J06Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022