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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §354Rechtssatz
Zwar stellt § 10 Abs. 1 WRG 1959 auf die Benutzung des Grundwassers durch den "Grundeigentümer" ab. Im Falle der Einräumung eines Baurechts ist der Bauberechtigte jedoch zur Nutznießung am Grundstück berechtigt, er übt die Nutzungsbefugnisse am Grundstück anstelle des Grundeigentümers aus, der sich für die Dauer des Bestehens des Baurechts vollständig der rechtlichen Möglichkeit begibt, über die Nutzung des Grundstücks zu verfügen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070013.J05Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022