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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §354Rechtssatz
Die in § 3 Abs. 1 WRG 1959 genannten Privatgewässer gehören dem Grundeigentümer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen (vgl. VwGH 2.10.1997, 97/07/0072). Der Gesetzgeber räumt damit dem Grundeigentümer eine Verfügungsmacht über Privatgewässer (einschließlich des Grundwassers) ein. Bei dieser Verfügungsmacht handelt es sich grundsätzlich um Eigentum, wobei allerdings bezüglich des ungefassten fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist. Grund- und Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser und andere private Gewässer (§ 3 Abs. 1 WRG 1959) sind Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefasste fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch § 3 Abs. 1 WRG 1959 dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070013.J01Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022