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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §42 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Ing. A P in D, vertreten durch die Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. April 2021, Zl. 405-1/614/1/3-2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2021, Zl. 405-1/614/1/6-2021, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau; mitbeteiligte Parteien: 1. D Aktiengesellschaft in D und 2. G Gesellschaft mbH & Co KG in G, beide vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 beantragten die mitbeteiligten Parteien - unter anderem - die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Schipisten, Schiwegen und für die dazu erforderlichen Wasserableitungs- und Retentionsmaßnahmen im Rahmen des Schigebietszusammenschlusses „G.-D.“
2 Mit Kundmachung vom 23. Mai 2019 beraumte die belangte Behörde über das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien eine mündliche Verhandlung für den 6. Juni 2019 an. Die Kundmachung wurde jeweils an den Amtstafeln der Gemeinden D. und G. angeschlagen sowie auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht. Sie enthielt (auch) den Hinweis, dass gemäß § 42 Abs. 1 AVG „sonst Beteiligte“ ihre Parteistellung verlören, wenn sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgäben oder während der Verhandlung vorbrächten.
3 Mit E-Mail vom 5. Juni 2019 brachte der Revisionswerber vor, er könne leider nicht an der morgigen Verhandlung teilnehmen. Wie der belangten Behörde bekannt sei, betreibe er eine Wasserkraftanlage am M.-Bach in D. Nach Sichtung der Projektsunterlagen (der mitbeteiligten Parteien) stelle er fest, dass Grabungsarbeiten im Einzugsgebiet der Kraftwerksanlage geplant seien. Durch die geplante Projektsumsetzung sei mit einem erhöhten Geschiebe- und Feinteiltrieb im Triebwasser des Kraftwerks zu rechnen. Auch würden die Abflussverhältnisse im Oberlauf verändert. Der Kraftwerksbetrieb werde dadurch eingeschränkt. Eine Zustimmung zum vorliegenden Projekt könne jedenfalls erst nach Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung erfolgen.
4 Dieses E-Mail langte am genannten Tag um 18.26 Uhr bei der belangten Behörde ein.
5 Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2019 - an der der Revisionswerber nicht teilnahm - hielt der Verhandlungsleiter in der Verhandlungsniederschrift Folgendes fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Eine Stellungnahme [des Revisionswerbers] als Betreiber einer Wasserkraftanlage am [M.-Bach] vom 05.06.2019 wurde den Verhandlungsteilnehmern ebenfalls zur Kenntnis gebracht.“
6 Mit Spruchpunkt II. des Bescheids der belangten Behörde vom 21. Dezember 2020 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Schipiste samt Almweg im Bereich des sogenannten „K.“, zur Errichtung des Schiwegs „K.“, zur Errichtung der Pistenanbindung H. und der hierfür jeweils erforderlichen Wasserableitungs- und Retentionsmaßnahmen im Rahmen des Schigebietszusammenschlusses „G.-D.“ erteilt.
7 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen (berichtigten) Beschluss als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
8 Neben dem dargestellten (unstrittigen) Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht die auf der Internetseite der belangten Behörde kundgemachten Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 7.30 bis 16.15 Uhr, Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr) fest.
9 Sodann erwog es in rechtlicher Hinsicht, ausgehend von den Feststellungen, wonach die Kundmachung vom 23. Mai 2019 über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde einerseits an den Amtstafeln der Gemeinden G. und D. angeschlagen und andererseits auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht worden sei, dass die mündliche Verhandlung (vom 6. Juni 2019) im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG doppelt kundgemacht worden und demnach der Revisionswerber zu dieser nicht persönlich zu laden gewesen sei.
10 Hinsichtlich des vom Revisionswerber am Tag vor der mündlichen Verhandlung übermittelten Schreibens (vom 5. Juni 2019) sei auszuführen, dass präklusionsvermeidende Wirkung nur jenen Einwendungen zukomme, die rechtzeitig erhoben worden seien. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung müssten Einwendungen - um rechtzeitig zu sein - spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben werden.
11 Das E-Mail des Revisionswerbers sei am (Mittwoch, den) 5. Juni 2019 um 18:26 Uhr bei der belangten Behörde eingegangen. Aus der Kundmachung der belangten Behörde ergäben sich die Amtsstunden für Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.15 Uhr und Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr.
12 Die Einwendungen des Revisionswerbers seien zwar am Tag vor der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb der Amtsstunden und somit verspätet eingegangen. Die Präklusion der Parteistellung sei damit eingetreten und die Beschwerde daher unzulässig.
13 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
14 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision beantragen.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
19 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Wird darin nicht konkret dargelegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der (ständigen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 1.2.2021, Ra 2021/07/0007, mwN).
20 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Abweichen des LVwG von der Rechtsprechung des VwGH zu § 44 Abs 2 AVG“ vorgebracht, der Revisionswerber habe seine schriftlichen Einwendungen zwar außerhalb der Amtsstunden und damit grundsätzlich verspätet eingebracht, jedoch sei in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2019 ausdrücklich auf die Einwendungen Bezug genommen und seien diese auch allen Verhandlungsteilnehmern zur Kenntnis gebracht worden.
21 Gerade der (unter Rz 4 wiedergegebene) Vermerk des Verhandlungsleiters in der Verhandlungsniederschrift sei von zentraler Bedeutung. Laut Verwaltungsgerichtshof seien schriftliche Einwendungen, die der Verhandlungsleiter im Sinn des § 44 Abs. 2 AVG trotz Verspätung entgegennehme und der Verhandlungsniederschrift als deren Bestandteil anschließe bzw. in dieser vermerke, so zu werten, als wären sie korrekt und rechtzeitig eingebracht worden (unter Hinweis auf VwGH 5.10.1976, 281/76; 19.8.1993, 91/06/0031; 3.2.2000, 99/07/0191).
22 Indem der Verhandlungsleiter die Einwendungen des Revisionswerbers mit Vermerk der Verhandlungsniederschrift angeschlossen, das Verwaltungsgericht diese jedoch als verspätet gewertet habe, sei dieses von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
23 Damit gelingt es dem Revisionswerber nicht, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen.
24 Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der (ordnungsgemäß kundgemachten) Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
25 Nach § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG dürfen Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben.
26 Im Revisionsfall wird nicht bestritten, dass dem Revisionswerber in dem über das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien abgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zukam. Dass die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2019 im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG doppelt kundgemacht wurde und die Kundmachung einen Hinweis auf die Präklusionsfolge gemäß der genannten Bestimmung enthielt, wird ebenso nicht in Zweifel gezogen.
27 Ferner steht fest, dass das E-Mail des Revisionswerbers vom 5. Juni 2019 zwar am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2019, jedoch außerhalb der Amtsstunden bei der belangten Behörde einlangte. Der Revisionswerber hat in der Folge auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
28 Den in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten hg. Erkenntnissen vom 5. Oktober 1976, 281/76, VwSlg. 9141 A, und 3. Februar 2000, 99/07/0191, VwSlg. 15342 A, lag sachverhaltsmäßig zu Grunde, dass dem Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung schriftliche Anbringen von der Partei oder - im Fall des hg. Erkenntnisses vom 3. Februar 2000 - einem Boten übergeben, von ihm verlesen und der Verhandlungsniederschrift angeschlossen worden waren.
29 Auch das weitere in der Zulässigkeitsbegründung angeführte hg. Erkenntnis vom 19. August 1993, 91/06/0031, basierte auf dem Sachverhalt, dass das schriftliche Anbringen dem Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung von den Parteien übergeben, von diesem zum Akt genommen und als Bestandteil der Verhandlungsschrift erklärt worden war.
30 Ausgehend davon vertrat der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, dass die Einhaltung des § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG, wonach Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben dürfen, Sache des Verhandlungsleiters sei. Wenn dieser im Gegenstand eine schriftliche Einwendung entgegennehme und dem Protokoll als dessen Bestand anschließe, müsse dies so gewertet werden, als ob ein Antrag korrekt gestellt worden wäre. Solcherart entgegengenommene schriftliche Einwendungen seien als rechtzeitig eingebracht anzusehen und daher nicht von der Präklusion nach § 42 Abs. 1 AVG erfasst.
31 Davon unterscheidet sich der vorliegende Revisionsfall jedoch maßgeblich:
32 Der Revisionswerber behauptet nicht, dass sein E-Mail vom 5. Juni 2019 dem Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2019 übergeben wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem nicht, dass dieses der Verhandlungsniederschrift angeschlossen oder sein Inhalt verlesen worden wäre. Insofern erweist sich das Zulässigkeitsvorbringen, wonach der Verhandlungsleiter die Einwendungen des Revisionswerbers vorgeblich „mit Vermerk der Verhandlungsniederschrift angeschlossen“ habe, als aktenwidrig.
33 Schon deshalb ist es dem Revisionswerber nicht gelungen, aufzuzeigen, dass der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende Sachverhalt einem der in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und mit seiner Einschätzung, wonach der Revisionswerber nach § 42 Abs. 1 AVG präkludiert sei, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. dazu auch VwGH 10.9.2008, 2006/05/0124).
34 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiter vorgebracht, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Auskunft darüber gebe, welcher Stellenwert „derart beschaffenen Einwendungen“ - die also vom Verhandlungsleiter zwar in der Verhandlungsniederschrift erwähnt, jedoch dieser nicht als Bestandteil angeschlossen worden seien - zukomme.
35 Damit spricht der Revisionswerber abermals die Auslegung des § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG an.
36 Aufgrund des oben Gesagten ist davon auszugehen, dass der Revisionswerber mangels rechtzeitiger Erhebung von schriftlichen Einwendungen am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung sowie mangels Teilnahme an derselben bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2019 nach § 42 Abs. 1 AVG präkludiert war. Der Verlust seiner Parteistellung konnte durch den Umstand, dass der Verhandlungsleiter den Verhandlungsteilnehmern die Existenz des E-Mails vom 5. Juni 2019 dennoch „zur Kenntnis“ brachte, nicht verhindert werden, weil das E-Mail - wie bereits dargelegt - weder dem Verhandlungsleiter übergeben, noch der Verhandlungsniederschrift angeschlossen oder dessen Inhalt verlesen wurde. Daraus ergibt sich aber, dass § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG in Bezug auf die (verspätet eingebrachten) Einwendungen des Revisionswerbers gar nicht anzuwenden war.
37 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
38 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen, sodass den mitbeteiligten Parteien lediglich der begehrte Schriftsatzaufwand von insgesamt € 1.106,00 zuzusprechen war (vgl. VwGH 26.5.2021, Ro 2020/19/0002 bis 0007, mwN).
Wien, am 2. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070052.L00Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022