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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
KommStG 1993 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der K-GmbH in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Dezember 1995, Zl. Gem-7601/5-1995-WA, betreffend Kommunalsteuer für Jänner bis August 1994 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht im entscheidungsrelevanten Sachverhalt und in der zu lösenden Rechtsfrage völlig jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 96/14/0015, zugrundegelegen ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses Erkenntnis hingewiesen.
Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ergehen konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140036.X00Im RIS seit
20.11.2000