RS Vwgh 2022/2/3 Ra 2021/09/0230

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ASVG §44
ASVG §49
ASVG §51
ASVG §54
AVG §59 Abs1
EFZG
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpidemieG 1950 ist die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG vorzunehmen. Das regelmäßige Entgelt kann dabei neben dem Grundlohn noch weitere Bestandteile - wie etwa (anteilige) Sonderzahlungen - umfassen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094). Bei dem nach § 32 Abs. 3 vierter Satz zu ersetzenden "Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung" handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz des "Entgelts" bzw. der Sonderzahlungen (vgl. etwa §§ 44, 49, 51 und 54 ASVG), sodass dieser untrennbar mit der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts verknüpft ist. Dementsprechend stellt die Bemessung des Vergütungsanspruches nach § 32 legcit. einen untrennbaren Abspruch dar, worüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat. Eine gesonderte, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung über einzelne Teile des Anspruches ist vielmehr unzulässig. Trennbare Absprüche könnten nur hinsichtlich verschiedener (Absonderungs-)Zeiträume oder verschiedener Dienstnehmer vorliegen (vgl. VwGH 24.6.2015, 2012/10/0184). Somit beschränkte sich die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht bloß auf die Frage, ob das Mehrbegehren zu Unrecht abgewiesen wurde, und war das VwG trotz des auf die Abweisung des Mehrbegehrens eingeschränkten Anfechtungsantrages befugt, auch im Hinblick auf den von der belangten Behörde bereits zugesprochenen Betrag eine Überprüfung der Bemessung des Vergütungsanspruches nach § 32 EpidemieG 1950 vorzunehmen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090230.L06

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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