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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (vgl. VwGH 24.6.2015, 2012/10/0184).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090230.L05Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022