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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/03/0032 E 9. September 2015 VwSlg 19189 A/2015 RS 5Stammrechtssatz
Wird im Fall, dass eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen (bekämpft bzw angefochten), ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090230.L04Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022