Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision von 1. S O, 2. S O, 3. H S, 4. H S, 5. H S und 6. R O, alle bei der Revisionseinbringung vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2020, 1. I422 2208094-1/21E, 2. I422 2208099-1/19E, 3. I422 2208102-1/19E, 4. I422 2208105-1/18E, 5. I422 2208107-1/17E und 6. I422 2219229-1/17E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wendet.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige des Irak aus Erbil in der Autonomen Region Kurdistan, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitische Muslime. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind ein Ehepaar, die weiteren revisionswerbenden Parteien sind ihre minderjährigen Kinder.
2 Die erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien stellten am 26. Mai 2016 Anträge auf internationalen Schutz. Sie brachten vor, eine Schwester der Zweitrevisionswerberin sei von ihrem Ehemann (dem Schwager der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien) ermordet worden. Der Erstrevisionswerber habe in einem Gerichtsverfahren gegen den Schwager ausgesagt. Der Schwager habe daraufhin gedroht, auch den Erstrevisionswerber zu töten. Auf das Haus der revisionswerbenden Parteien sei geschossen worden, woraufhin sie geflohen seien.
3 Für die bereits in Österreich geborenen Fünft- und Sechstrevisionswerber wurden im Juni 2017 bzw. im April 2019 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
4 Mit Bescheiden vom 30. August 2018 bzw. vom 2. Mai 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak als unbegründet ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und setzte eine Frist für ihre freiwillige Ausreise.
5 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Was die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten betrifft, stellte das BVwG fest, die revisionswerbenden Parteien hätten den Irak aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen und wären im Fall einer Rückkehr keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Glaubhaft sei zwar, dass der Schwager der Zweitrevisionswerberin seine Ehefrau (die Schwester der Zweitrevisionswerberin) ermordet habe und deshalb zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden sei. Dass die revisionswerbenden Parteien den Irak aufgrund einer Bedrohung durch den Schwager verlassen hätten, sei jedoch nicht glaubhaft. Das „Schussattentat“ auf das Haus der revisionswerbenden Parteien habe der Erstrevisionswerber in seiner Aussage während der Erstbefragung noch gar nicht erwähnt, sondern erst während der Einvernahme vor dem BFA, obwohl es für sich gesehen einen wesentlichen und gewichtigen Grund für eine Flucht darstellen könnte. Während der mündlichen Verhandlung habe der Erstrevisionswerber erstmals vorgebracht, dass eine Verhaftung des Schwagers nicht möglich gewesen sei, weil er „von der DPK unterstützt“ werde und beim kurdischen Geheimdienst tätig gewesen sei. Dass ein derart relevantes Vorbringen erst im Beschwerdeverfahren erstattet werde, sei nicht nachvollziehbar. Weiters habe bereits das BFA völlig zurecht auf die lange Zeitspanne zwischen behaupteter Bedrohung (das „Schussattentat“ solle im Jahr 2014 stattgefunden haben) und der Ausreise im Jahr 2016 hingewiesen. Vor dem BFA habe der Erstrevisionswerber diese lange Zeitspanne noch damit erklärt, er habe abwarten wollen, wie es weitergehen und ob der Schwager weiter drohen werde. Erst im Beschwerdeverfahren habe sich der Erstrevisionswerber darauf berufen, dass er als Zeuge im Gerichtsverfahren gegen den Schwager einer Ausreisesperre unterlegen sei. Bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung wäre - so das BVwG - zu erwarten gewesen, dass sich die revisionswerbenden Parteien durch ein solches Ausreiseverbot nicht von einer sofortigen Flucht hätten abhalten lassen. Außerdem weist das BVwG auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in den Vorbringen des Erstrevisionswerbers einerseits und der Zweitrevisionswerberin andererseits hin.
7 Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz führte das BVwG aus, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass den revisionswerbenden Parteien im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal der Erstrevisionswerber gesund und arbeitsfähig sei und über Arbeitserfahrung als Maler und Anstreicher und als Taxifahrer verfüge. Durch die (Wieder-)Aufnahme einer solchen Beschäftigung werde er nach einer Rückkehr in den Irak in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und die Familie sicherzustellen. Darüber hinaus würden nach wie vor die Eltern des Erstrevisionswerbers, seine beiden Brüder und deren Familien sowie zwei Schwestern der Zweitrevisionswerberin und deren Familien im Irak leben, wobei zu den Genannten weiterhin Kontakt bestehe. Auch die physischen Beeinträchtigungen der Zweitrevisionswerberin - sie leide an einem Bauchwandbruch, an Fettleibigkeit und aufgrund der Geburt des Sechstrevisionswerbers an den Auswirkungen einer Schwangerschaftsdiabetes bzw. des Kaiserschnittes - stünden einer Rückkehr in den Irak nicht entgegen. Eine „Notwendigkeit oder Dringlichkeit“ eines medizinischen Eingriffs sei nicht gegeben. Außerdem sei die medizinische Grundversorgung im Irak gewährleistet. Die Qualität der Heilbehandlung sei nach der höchstgerichtlichen Judikatur unerheblich. Was den Hinweis der revisionswerbenden Parteien auf die Kosten einer Behandlung betreffe, dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Zweitrevisionswerberin im Irak bereits zweimal wegen ihrer Leiden behandeln habe lassen. Ganz allgemein bestehe im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sei. Im Verfahren seien keine Umstände bekannt geworden, dass bezogen auf die revisionswerbenden Parteien ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe bestehe.
8 Die Rückkehrentscheidungen begründete das BVwG mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der revisionswerbenden Parteien in Österreich gegenüber deren privaten Interessen an einem Verbleib.
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wendet, vor, das BVwG gehe selbst davon aus, dass die Schwester der Zweitrevisionswerberin von ihrem Ehemann getötet und dieser deshalb als Mörder verurteilt worden sei. Die Drohungen des Mörders und den Umstand, dass dieser untergetaucht sei und die irakischen Behörden seiner bislang nicht habhaft werden hätten können bzw. eine Verhaftung aufgrund politischer Verwicklungen gescheitert sei, habe das BVwG „nicht zutreffend gewürdigt“ und sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch „eine (nichtstaatliche) dritte Person, die vom Herkunftsland nicht verhindert werden“ könne, drohe. Außerdem sei die Beweiswürdigung, der zufolge die als Fluchtgrund vorgebrachte Bedrohung durch einen Mörder nicht glaubhaft sei, unschlüssig. Das BVwG habe sich wesentlich auf Widersprüche zwischen den Aussagen bei der Erstbefragung und bei den späteren Einvernahmen gestützt, obwohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solchen Widersprüchen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden dürfe.
10 Soweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wendet, bringt sie zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur besonderen Schutzbedürftigkeit Minderjähriger abgewichen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet.
Zu I.:
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Mit ihrem Vorbringen, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es kein Asyl gewährt habe, obwohl mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch „eine (nichtstaatliche) dritte Person drohe, die vom Herkunftsland nicht verhindert werden“ könne, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt und geht darüber hinweg, dass das BVwG eine Bedrohung der revisionswerbenden Parteien durch den Mörder der Schwester der Zweitrevisionswerberin als nicht glaubhaft angesehen hat.
17 Was die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang betrifft, bringt die Revision ausschließlich vor, das BVwG habe sich wesentlich auf Widersprüche zwischen den Aussagen bei der Erstbefragung und bei den späteren Einvernahmen gestützt, obwohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solchen Widersprüchen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden dürfe. Einzuräumen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 7.6.2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180). Wie oben dargestellt, hat das BVwG seine Beweiswürdigung außerdem nicht ausschließlich auf Steigerungen des Vorbringens bei der Erstbefragung einerseits und bei späteren Einvernahmen andererseits gestützt, sondern etwa auch die lange Zeitspanne zwischen der behaupteten Bedrohung und der Ausreise angeführt, für die keine plausible Erklärung gegeben worden sei. Die Revision legt somit nicht dar, dass das BVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. etwa jüngst VwGH 27.12.2021, Ra 2021/18/0307, mwN).
18 Soweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wendet, werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu II:
19 Soweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wendet, ist sie zulässig und begründet.
20 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 7.1.2021, Ra 2019/18/0451, mwN).
21 Im vorliegenden Fall handelt es sich im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe (vgl. die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie; vgl. auch VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen (vgl. etwa VwGH 19.6.2019, Ra 2019/18/0084).
22 Das BVwG hat zwar jene Region, in die seiner Rechtsansicht nach die Familie zurückkehren könne, als relativ sicher eingeschätzt und vermutet, dass der Erstrevisionswerber dort auch wieder Arbeit finden werde. Eine ausreichende Prüfung der Rückkehrsituation im Hinblick auf die revisionswerbenden Parteien als Familie mit vier minderjährigen Kindern hat es damit jedoch nicht vorgenommen. So bleibt etwa gänzlich unklar, wo die Familie nach einer Rückkehr in den Irak zunächst leben könnte. Zwar verweist das BVwG auf das Vorhandensein diverser Verwandter, zu denen auch weiterhin Kontakt bestehe, und damit wohl implizit auf eine Unterstützung oder Aufnahme durch diese. Allerdings setzt sich das BVwG in keiner Weise damit auseinander, ob diese Verwandten zu einer solchen Unterstützung angesichts ihrer eigenen materiellen Lage oder Wohnsituation fähig wären.
23 Im Ergebnis lässt sich die Schlussfolgerung des BVwG, den revisionswerbenden Parteien drohe bei einer Rückkehr in den Irak keine existenzbedrohende Notlage, im Hinblick auf die mangelnde Prüfung der Rückkehrsituation insbesondere für die minderjährigen dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien nicht nachvollziehen.
24 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Abweisung der Beschwerden gegen die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
25 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180165.L00Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022