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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat sich bereits im Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/18/0395, mit den Voraussetzungen eines Asylanspruches eines Asylwerbers (ebenfalls eines afghanischen Staatsangehörigen), der vorgebracht hatte, ihm drohe bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen seiner Konfessionslosigkeit Verfolgung, beschäftigt. Demnach bedarf es zunächst einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Sollte diese Auseinandersetzung zum Ergebnis führen, dass sich der Asylwerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat zu seiner Konfessionslosigkeit im zuvor genannten Sinne bekennen wird, ist näher zu prüfen, ob ihm in diesem Fall tatsächlich Verfolgung drohen wird. Neben einer strafrechtlichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden kämen dabei auch andere Verfolgungshandlungen nach Art. 9 der Statusrichtlinie durch Akteure im Sinne von Art. 6 der Statusrichtlinie in Betracht, vor denen ihn die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht schützen können oder wollen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180061.L01Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022