RS Vwgh 2022/2/3 Ra 2020/18/0061

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art6
32011L0095 Status-RL Art9

Rechtssatz

Der VwGH hat sich bereits im Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/18/0395, mit den Voraussetzungen eines Asylanspruches eines Asylwerbers (ebenfalls eines afghanischen Staatsangehörigen), der vorgebracht hatte, ihm drohe bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen seiner Konfessionslosigkeit Verfolgung, beschäftigt. Demnach bedarf es zunächst einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Sollte diese Auseinandersetzung zum Ergebnis führen, dass sich der Asylwerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat zu seiner Konfessionslosigkeit im zuvor genannten Sinne bekennen wird, ist näher zu prüfen, ob ihm in diesem Fall tatsächlich Verfolgung drohen wird. Neben einer strafrechtlichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden kämen dabei auch andere Verfolgungshandlungen nach Art. 9 der Statusrichtlinie durch Akteure im Sinne von Art. 6 der Statusrichtlinie in Betracht, vor denen ihn die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht schützen können oder wollen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180061.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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