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E1ENorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/17/0012 E 3. Februar 2022 RS 2 (hier acht Glückspielgeräte)Stammrechtssatz
Bei verbotenen Ausspielungen mit vier Glücksspielgeräten ist die Verhängung von Strafen grundsätzlich für jedes einzelne Gerät zulässig und geboten (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274). Das VwG verhängte die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe. Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG 1989 iVm dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013), verstößt das angefochtene Erkenntnis gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, dem zufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170079.L02Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022