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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
§ 6 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 sieht vor, dass bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt des NÖ SHG AusführungsG 2020 (§§ 12 bis 20) das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen ist, wobei zum Einkommen nach § 6 Abs. 2 legcit. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Dem NÖ SHG AusführungsG 2020 (vgl. auch §12 Abs. 3 und 5, §14 Abs. 1 und 5) ist damit unmissverständlich zu entnehmen, dass (unter Berücksichtigung der Aliquotierungsregelung des § 12 Abs. 6 NÖ SHG AusführungsG 2020) grundsätzlich monatliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren sind, wobei bei der Bemessung der - im Nachhinein auszuzahlenden - Leistungen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen, zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100152.L01Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022