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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §2 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der V-AG in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für die Steiermark vom 21. August 1995, Zl. RM V 2/1-3/95, betreffend Zollvergütung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begehrte mit einer vom 20. August 1993 datierten, beim Zollamt Leoben am 14. Dezember 1993 eingelangten Eingabe Zollvergütung gemäß § 45 ZollG 1988, und zwar betreffend Außenhandelsförderungsbeiträge für die Jahre 1986 bis 1992.
Das Zollamt Leoben bewilligte mit Bescheiden vom 16. August 1994 die Zollvergütung für jene Fälle, in denen die Einfuhr und Ausfuhr zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 1992 erfolgte, wies den Antrag betreffend die Jahre 1986 und 1987 ab (Bescheid I) und sprach aus, daß die in den Jahren 1988 bis 1992 entrichteten Außenhandelsförderungsbeiträge erstattet werden (Bescheid II).
Die gegen die Abweisung des Antrages auf Zollvergütung für die Jahre 1986 und 1987 erhobene Berufung wies das Zollamt Leoben mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 1995 als unbegründet ab. Die Stellungnahme der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft habe sich mit Rücksicht auf die eingetretene Verjährung nur auf die Zeit ab 1. Jänner 1988 bezogen.
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Diese wies die Berufung ebenfalls ab und vertrat die Rechtsauffassung, es sei auf Erstattungsansprüche die fünf-jährige Verjährungsfrist anzuwenden. Der Erstattungsanspruch des § 45 ZollG sei ein Tatbestand, der einerseits die Verzollung des Vormateriales verlange und andererseits die Ausführung der daraus hergestellten Erzeugnisse. Der Erstattungsanspruch sei erst erfüllt, wenn beide Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen. Die Verjährungsfrist laufe dann ab Beginn des folgenden Kalenderjahres.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Bewilligung der Zollvergütung und Nichtanwendung einer nicht vorliegenden Verjährung verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 45 Abs. 1 des auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden
ZollG 1988 lautete:
"(1) Wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 gegeben sind, ist auf Antrag zu bewilligen, daß der Zoll für in der Einfuhr verzollte Waren dem seinerzeitigen Empfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b) zu vergüten ist, wenn er nachweist, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren des freien Verkehrs aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind, für deren Herstellung die verzollten Waren oder diesen gleichartige Waren (§ 1 Abs. 1 Z. 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verwendet wurden, die er beigestellt hat."
Dazu bestimmt § 2 Abs. 5 des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes 1984 folgendes:
"(5) Wird nach § 45 des Zollgesetzes 1988 eine Zollvergütung gewährt, so ist der bei der Ausfuhr der Waren zu erhebende Außenhandelsförderungsbeitrag insoweit nicht zu erheben oder, wenn er schon erhoben wurde, zu erstatten, als er den Betrag übersteigt, der in einem vergleichbaren aktiven Veredelungsverkehr zu entrichten gewesen wäre."
Gemäß § 2 lit. a Z. 2 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß u.a. in Angelegenheiten der von Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden Erstattungen von Abgaben und Beiträgen. Das gilt auch für Zollvergütungen gemäß § 45 ZollG (Stoll, BAO Kommentar I 29 Abs. 4).
Gemäß § 207 BAO besteht für das Recht, eine Abgabe festzusetzen, im allgemeinen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Dies hat in sinngemäßer Anwendung auch für die Verjährung von Erstattungsansprüchen zu gelten.
Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, was in sinngemäßer Anwendung für Erstattungsansprüche bedeutet, daß die Verjährung eines Erstattungsanspruches mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Zollvergütung gemäß § 45 Abs. 1 ZollG kommt es demnach auf den Ablauf des Jahres an, in dem alle in dieser Gesetzesstelle normierten Tatbestandsvoraussetzungen verwirklicht wurden.
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.
Auf die Unterbrechung der Verjährung eines Erstattungsanspruches sinngemäß angewendet bedeutet das, daß es dazu einer zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches vom Anspruchswerber unternommenen, nach außen erkennbaren Handlung bedarf.
Eine solche nach außen erkennbare Handlung zur Verfolgung des Erstattungsanspruches wurde im vorliegenden Fall erstmals mit dem am 14. Dezember 1993 beim Finanzamt Leoben eingelangten Antrag gesetzt. Dieser Antrag konnte daher eine Unterbrechungswirkung nur für jene Erstattungsansprüche entfalten, die zur Zeit seiner Stellung noch nicht verjährt waren. Erstattungsansprüche der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren sich die gemäß § 45 Abs. 1 ZollG erforderlichen Tatbestandsmerkmale vor dem 1. Jänner 1988 (also bis einschließlich 31. Dezember 1987) verwirklicht hatten, waren mit 31. Dezember 1992 schon verjährt. Diesbezüglich konnte daher der Antrag vom 14. Dezember 1993 keine Unterbrechungswirkung mehr entfalten.
Allein daraus ergibt sich aber bereits, daß dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nicht anhaftet, weshalb ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeargumente entbehrlich war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechtsfrage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160255.X00Im RIS seit
03.08.2001