RS Vwgh 2022/2/3 Ra 2019/17/0115

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs3
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §19 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Rechtssatz

Das VwG hat im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zwar die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG 1989 angeführt. Es ist aber auch im Zusammenhang mit der Begründung nicht ohne jeden Zweifel erkennbar, welchen konkreten Strafsatz das VwG bei seiner Strafbemessung herangezogen hat. Da im Hinblick darauf der VwGH nicht ohne Weiteres überprüfen kann, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, mithin ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe vertretbar erscheint, hat das VwG insofern das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0101).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170115.L02

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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