RS Vwgh 2022/2/3 Fr 2021/10/0003

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24
VwGG §38 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2014/20/0022 B 10. September 2014 VwSlg 18921 A/2014 RS 3

Stammrechtssatz

Ausgehend vom Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG und von der Zielsetzung des Fristsetzungsverfahrens kann der Zeitpunkt der "Stellung" des Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 1 VwGG daher nur so verstanden werden, dass es dabei auf den Zeitpunkt seines Einlangens bei der zuständigen Einbringungsstelle (dem jeweiligen Verwaltungsgericht) ankommt. Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist somit jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021100003.F02

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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