RS Vwgh 2022/2/3 Fr 2021/10/0003

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24
VwGG §38
VwGG §38 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2014/20/0022 B 10. September 2014 VwSlg 18921 A/2014 RS 2 (hier ohne die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Das Institut des Fristsetzungsantrages wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) mit 1. Jänner 2014 eingeführt und ersetzt die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (s. auch die Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 11). Schon der Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG ("gestellt") legt nahe, dass es darauf ankommt, dass der Antrag der zuständigen Einbringungsstelle tatsächlich zugekommen ist. In den Materialien (vgl. wiederum RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 11) findet sich kein gegenteiliger Hinweis. Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen. Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das Verwaltungsgericht noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrages (mag dieser Antrag auch schon früher einem Zustelldienst übergeben worden sein) entschieden hat. Die Durchführung eines weiteren Verfahrens, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht sohin von vornherein ins Leere.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021100003.F01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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