RS Vwgh 2022/2/4 Ra 2021/09/0239

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Veröffentlicht am 04.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §19
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0240
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/09/0237 E 24.02.2022

Rechtssatz

Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203; 22.12.2020, Ra 2020/11/0105). Die Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt, womit der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Dem VwG war damit eine Überprüfung des Schuldspruchs, die es mit der Ausdehnung des Tatzeitraums vorgenommen hat verwehrt (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103; VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018.). Indem das VwG den Tatzeitraum des Schuldspruchs des behördlichen Straferkenntnisses abänderte und erweiterte, hat es seinen Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG 2014 überschritten.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090239.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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