RS Vwgh 2022/2/7 Ro 2021/04/0019

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Veröffentlicht am 07.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
GewO 1994 §135
GewO 1994 §349 Abs6
GewO 1994 §363 Abs2
GewO 1994 §363 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Den gesetzlichen Interessenvertretungen werden in verschiedenen Bestimmungen der GewO 1994 in unterschiedlichem Ausmaß Mitwirkungsrechte zugestanden. Nur vereinzelt wird dabei auch ausdrücklich das Recht auf Erhebung einer Revision an den VwGH zugestanden (siehe § 349 Abs. 6 sowie § 363 Abs. 2 und 3 GewO 1994). Diese Differenzierung spricht gegen die Sichtweise, hinsichtlich des Verfahrens nach § 135 GewO 1994 ebenfalls ein Revisionsrecht der Kammern anzunehmen (vgl. zur Bedeutung einer gezielt differenzierten Regelung auch VfGH 27.9.1985, B 516/80).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J05

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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