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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Den gesetzlichen Interessenvertretungen werden in verschiedenen Bestimmungen der GewO 1994 in unterschiedlichem Ausmaß Mitwirkungsrechte zugestanden. Nur vereinzelt wird dabei auch ausdrücklich das Recht auf Erhebung einer Revision an den VwGH zugestanden (siehe § 349 Abs. 6 sowie § 363 Abs. 2 und 3 GewO 1994). Diese Differenzierung spricht gegen die Sichtweise, hinsichtlich des Verfahrens nach § 135 GewO 1994 ebenfalls ein Revisionsrecht der Kammern anzunehmen (vgl. zur Bedeutung einer gezielt differenzierten Regelung auch VfGH 27.9.1985, B 516/80).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J05Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022