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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/04/0210 B 10. September 1991 RS 1 (hier nur der erste Satz mit dem Zusatz: Dies lässt sich auf die Regelung des § 135 Abs. 6 GewO 1994 übertragen.)Stammrechtssatz
§ 323d Abs 1 GewO 1973 räumt den im ersten Satz dieses
Paragraphen genannten Stellen - und somit insbesondere auch dem
Landesarbeitsamt - im dort bezeichneten Umfang lediglich eine
der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei
ein, nicht aber etwa darüber hinaus mangels eines den genannten
Stellen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes etwa
schlechthin die Stellung einer Verfahrenspartei im Sinne des
§ 8 AVG. Damit fehlt diesen aber auch mangels gesetzlicher
Normierung das Recht zur Geltendmachung der
Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 2 AVG in Ansehung
der Entscheidung über eine Berufung des antragstellenden
Konzessionswerbers gegen einen über seinen Antrag ergangenen
abweislichen verwaltungsbehördlichen Bescheid erster Instanz
(Hinweis E 19.6.1990, 90/04/0144).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J03Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022