RS Vwgh 2022/2/7 Ro 2021/04/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
GewO 1973 §323d Abs1 idF 1988/196
GewO 1994 §135 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0210 B 10. September 1991 RS 1 (hier nur der erste Satz mit dem Zusatz: Dies lässt sich auf die Regelung des § 135 Abs. 6 GewO 1994 übertragen.)

Stammrechtssatz

§ 323d Abs 1 GewO 1973 räumt den im ersten Satz dieses

Paragraphen genannten Stellen - und somit insbesondere auch dem

Landesarbeitsamt - im dort bezeichneten Umfang lediglich eine

der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei

ein, nicht aber etwa darüber hinaus mangels eines den genannten

Stellen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes etwa

schlechthin die Stellung einer Verfahrenspartei im Sinne des

§ 8 AVG. Damit fehlt diesen aber auch mangels gesetzlicher

Normierung das Recht zur Geltendmachung der

Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 2 AVG in Ansehung

der Entscheidung über eine Berufung des antragstellenden

Konzessionswerbers gegen einen über seinen Antrag ergangenen

abweislichen verwaltungsbehördlichen Bescheid erster Instanz

(Hinweis E 19.6.1990, 90/04/0144).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J03

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten