RS Vwgh 2022/2/7 Ro 2021/04/0019

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Veröffentlicht am 07.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
GewO 1994 §135
GewO 1994 §135 Abs6
VwRallg

Rechtssatz

Die Einräumung eines der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien selbst zustehenden materiellen subjektiven Rechtes (auf Entziehung einer Gewerbeberechtigung) kann in der Regelung des § 135 Abs. 6 GewO 1994 nicht erblickt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete, eigene Interessensphäre die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien in einem Verfahren nach § 135 GewO 1994 wahrzunehmen hätte, zumal die Entziehung einer Gewerbeberechtigung bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes jedenfalls auch im Interesse des Staates liegt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J07

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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