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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Die Einräumung eines der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien selbst zustehenden materiellen subjektiven Rechtes (auf Entziehung einer Gewerbeberechtigung) kann in der Regelung des § 135 Abs. 6 GewO 1994 nicht erblickt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete, eigene Interessensphäre die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien in einem Verfahren nach § 135 GewO 1994 wahrzunehmen hätte, zumal die Entziehung einer Gewerbeberechtigung bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes jedenfalls auch im Interesse des Staates liegt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J07Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022