Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs8Rechtssatz
§ 135 Abs. 6 GewO 1994 sieht nur das Recht der Beschwerde gegen einen Bescheid ausdrücklich vor. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien ist somit keine Revisionslegitimation gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG eingeräumt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J02Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022