RS Vwgh 2022/2/7 Ro 2021/04/0019

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Veröffentlicht am 07.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs8
GewO 1994 §135 Abs6
VwRallg

Rechtssatz

§ 135 Abs. 6 GewO 1994 sieht nur das Recht der Beschwerde gegen einen Bescheid ausdrücklich vor. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien ist somit keine Revisionslegitimation gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG eingeräumt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021040019.J02

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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