RS Vwgh 2022/2/7 Ra 2021/04/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2022
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §14 Abs1
GewO 1994 §88 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0146

Rechtssatz

Die aus § 88 Abs. 1 GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen müssen in einem Größenschluss umso mehr für den Fall gelten, in dem sich der Gewerbetreibende niemals legal in Österreich aufgehalten hat (siehe VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146). Ausgehend davon ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde nach § 88 Abs. 1 GewO 1994 auch dann zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber niemals zulässigerweise in Österreich aufgehalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040145.L03

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten