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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §14 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die aus § 88 Abs. 1 GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen müssen in einem Größenschluss umso mehr für den Fall gelten, in dem sich der Gewerbetreibende niemals legal in Österreich aufgehalten hat (siehe VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146). Ausgehend davon ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde nach § 88 Abs. 1 GewO 1994 auch dann zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber niemals zulässigerweise in Österreich aufgehalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040145.L03Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022