RS Vwgh 2022/2/8 Ra 2021/22/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §21a Abs4 Z2
NAG 2005 §46 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0066 B 27. Juli 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 21a Abs. 4 Z 2 NAG 2005 haben Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, dass ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse nicht zugemutet werden kann. Demnach hat die Beurteilung des (Nicht)Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes auf Basis eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens zu erfolgen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220190.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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