TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/20 96/16/0162

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der K in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (im Verfahren Zl. 17254/82-IA7b/94), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, daß seit der Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 25. Oktober 1994, Zl. 17254/82-IA7b/94, durch das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl. 95/16/0017, "absolut nichts mehr geschehen" sei.

Dazu formuliert die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt wie folgt: "Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch, daß die belangte Behörde seit 24. November 1995 im Verfahren GZ. 17254/82-IA7b/94 nicht entschieden hat, also nicht in der im Gesetz vorgesehenen angegebenen Frist von sechs Monaten, in ihrem Recht auf den Anspruch auf eine fristgerechte Sachentscheidung verletzt."

Die gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erforderliche bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), ist nicht Selbstzweck sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, daß es dem Verwaltungsgerichtshof immer nur zu prüfen obliegt, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit gebunden ist (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 242 Abs. 4 und 6 referierte hg. Judikatur).

Da ein subjektives öffentliches Recht einer Partei darauf, daß über ein Rechtsmittel unter einer bestimmten Aktenzahl entschieden wird, nicht existiert, ergibt sich im vorliegenden Fall schon aus dem Inhalt der Beschwerde, daß die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben sein kann, weil die belangte Behörde keine Pflicht trifft, über eine nach Aufhebung des Berufungsbescheides wieder unerledigte Berufung unter einer bestimmten Aktenzahl insbesondere unter der des aufgehobenen Bescheides zu entscheiden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160162.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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