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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des H F in S, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 41/3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. September 2021, Zl. RV/6100163/2019, betreffend Sicherstellungsauftrag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erließ das Bundesfinanzgericht gegenüber dem Revisionswerber im Instanzenzug einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Darin macht der Revisionswerber als Revisionspunkte und zur Zulässigkeit der Revision Folgendes geltend:
„Als Revisionspunkte gegen das Erkenntnis des BFG werden nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG werden
? Rechtswidrigkeit seines Inhalts;
? Aktenwidrigkeit;
? Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Sachverhalte von der belangten Behörde in wesentlichen Punkten falsch angenommen und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das belangte Gericht zu einem anderen Urteil hätte kommen müssen;
? Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren;
? Recht auf ein schlüssiges, fehlerfreies Erkenntnis;
? falsche rechtliche Beurteilung, falsche Rechtsansicht;
? Verletzung von Verfahrensbestimmungen:
geltend gemacht, womit das Erkenntnis zur Ganze angefochten wird.
Die besondere Zulässigkeit dieser Revision stützt sich auf die Umstände, weil
? Rechtsfragen offen sind, deren Lösungen grundsätzliche Bedeutung zukommen;
? das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht;
? tw. eine bezügliche Rechtsprechung durch den VwGH fehlt.“
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).
9 Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0033, mwN).
10 Mit dem Revisionspunkt dürfen die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG nicht vermengt werden (vgl. nochmals VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0033; sowie 29.11.2018, Ra 2018/10/0088). Solches unterläuft jedoch der vorliegenden Revision, wenn sie „Rechtswidrigkeit [des] Inhalts“ und „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ als Revisionspunkte anführt.
11 Auch gibt es weder ein subjektives Recht auf ein „schlüssiges, fehlerfreies Erkenntnis“ noch auf keine „falsche, rechtliche Beurteilung“ oder keine „falsche Rechtsansicht“ (vgl. etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030; 10.9.2019, Ro 2019/16/0009; jeweils mwN).
12 Soweit der Revisionswerber sich im „Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren“ verletzt erachtet und die „Verletzung von Verfahrensbestimmungen“ sowie „Aktenwidrigkeit“ geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. nochmals VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).
13 Im Übrigen legt die Revision auch in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 17.11.2021, Ra 2021/13/0075; 31.8.2021, Ra 2021/16/0048; jeweils mwN).
14 Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht, erschöpft sie sich doch in der allgemeinen Behauptung, dass die Revision zulässig sei, „weil
? Rechtsfragen offen sind, deren Lösungen grundsätzliche Bedeutung zukommen;
? das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht;
? tw. eine bezügliche Rechtsprechung durch den VwGH fehlt.“
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150013.L00Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022