TE Vwgh Beschluss 2022/2/10 Ra 2022/01/0020

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Veröffentlicht am 10.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des R N A in W, vertreten durch Dr. Johannes Samaan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. September 2021, Zl. VGW-152/044/9562/2021-16, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) verloren hat.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0210, mwN).

6        In der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird nach Darstellung des Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG und des § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG lediglich Folgendes ausgeführt:

„Gegenständlich mangelt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nachstehend dargelegten Frage. Die Lösung der diesbezüglichen Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.“

7        Im Folgenden enthält die Revision Ausführungen zu den Revisionspunkten und den Revisionsgründen. Abschließend werden Revisionsanträge gestellt.

8        Mit dieser Begründung wird die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan (vgl. VwGH 7.9.2021, Ra 2021/21/0096; 26.11.2021, Ra 2021/18/0373).

9        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010020.L00

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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