TE Vwgh Beschluss 2022/2/15 So 2021/05/0002

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Veröffentlicht am 15.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des W K gegen den hg. Beschluss vom 3. Dezember 2021, So 2021/05/0002-11, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die in der gegenständlichen Eingabe enthaltenen „außerordentliche Revision und Beschwerde“ werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber hat in seiner Eingabe vom 9. Jänner 2022 unter Bezugnahme auf den hg. Beschluss vom 3. Dezember 2021, So 2021/05/0002-11, „außerordentliche Revision und Beschwerde“ erhoben.

2        In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen.

3        Die in der gegenständlichen Eingabe enthaltene „außerordentliche Revision und Beschwerde“ sind daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

4        Abschließend wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes erhoben werden, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 22.9.2021, So 2021/05/0002-3, mwN).

Wien, am 15. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2021050002.X00

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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