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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LSD-BG 2016 §22 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision 1. des G B und 2. der r GmbH, beide in W (Deutschland), beide vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. November 2021, Zlen. 1. LVwG 30.29-2959/2020-30 und 2. LVwG 35.29-3005/2020-30, betreffend Übertretung des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 23. Oktober 2020 - dem Erstrevisionswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass näher bezeichnete Lohnunterlagen für vier namentlich genannte Arbeitnehmer bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 27. November 2018 auf einer näher bezeichneten Baustelle nicht bereitgehalten worden seien. Dadurch sei § 28 Z 1 iVm. § 22 Abs. 1 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) verletzt worden. Über den Erstrevisionswerber wurde eine Geldstrafe von € 2000,-- verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde ausgesprochen, dass die Zweitrevisionswerberin für diese Beträge zur ungeteilten Hand hafte.
Das Verwaltungsgericht sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2019/11/0126, mwN).
4 Die revisionswerbenden Parteien erachten sich unter der Überschrift „Revisionspunkt“ durch das angefochtene Erkenntnis im Recht auf „ordnungsgemäße Anwendung der Strafbestimmungen des LSD-BG verletzt“.
5 Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung näher genannter Gesetzesbestimmungen handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 3.11.2021, Ra 2021/10/0159, mwN).
6 Auch bei dem unter derselben Überschrift angeführten Satz, „Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet“, handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um den Aufhebungstatbestand des § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG (vgl. abermals VwGH 3.11.2021, Ra 2021/10/0159, mwN).
7 Da somit keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wurden, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110026.L00Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022