TE Vwgh Beschluss 1996/8/20 96/16/0124

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über den Antrag der Fa. PA in T, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gegen die teilweise Unterlassung der Mängelbehebung im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 95/16/0315, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Mit Beschluß vom 21. Februar 1996 wurde das Verfahren über die zur hg. Zl. 95/16/0315 protokollierte Bescheidbeschwerde gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil es die Beschwerdeführerin, die einen Bescheid bekämpfte, welcher als Adressaten nur die "Fa. P", nicht aber eine Person namens A nannte, entgegen dem (nebst anderen Aufträgen) ausdrücklich dahin lautenden Verbesserungsauftrag verabsäumt hatte anzugeben, ob es sich bei ihr um einen protokollierten Kaufmann handle, wenn ja, wie der exakte Firmenwortlaut laute.

In offener Frist wird dagegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung begehrt: Der Wiedereinsetzungswerber räumt ausdrücklich ein, der Konzipient seines Rechtsanwaltes habe einen Fehler begangen und den betreffenden Punkt des Verbesserungsauftrages übersehen. Eine besondere Überwachung des Konzipienten sei wegen seiner großen bisherigen Zuverlässigkeit nicht notwendig gewesen.

Dazu ist der Wiedereinsetzungswerber darauf zu verweisen, daß sich aus dem Rubrum des Ergänzungsschriftsatzes vom 22. Jänner 1996 im Verfahren Zl. 95/16/0315 eindeutig ergibt, daß sein Rechtsanwalt selbst den Ergänzungsschriftsatz unterfertigt hat. Nach der ständigen hg. Judikatur hat sich aber ein Rechtsanwalt, der einen Mängelbehebungsschriftsatz unterfertigt, davon zu vergewissern, daß der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß erfüllt wurde (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/20/0456; 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0176; 8. Februar 1995, Zl. 95/03/0015; 5. Oktober 1994, Zlen. 94/03/0236, 0237 und vom 19. Mai 1994, Zl. 94/17/0187, uva).

Da der Wiedereinsetzungsantrag mit keinem Wort ausführt, warum bzw. wodurch der Rechtsanwalt des Antragstellers bei Unterfertigung des Mängelbehebungsschriftsatzes vom 22. Jänner 1996 daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der vollständigen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages durchzuführen, ist der Wiedereinsetzungsantrag von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil die Unterlassung der gebotenen Kontrolle nicht mehr als minderer Grad des Versehens anzusehen ist.

Insoweit der Wiedereinsetzungswerber unter Hinweis auf gleichartige, nicht eingestellte Beschwerdefälle an Billigkeitserwägungen appelliert, ist darauf hinzuweisen, daß § 46 VwGG für Billigkeitsübung keinen Raum läßt.

Die übrigen Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages verkennen, daß im vorliegenden Fall keine Zweifel an der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers bestanden, sondern daß es um die Frage ging, ob der bekämpfte Bescheid, der nicht an A adressiert war, überhaupt den Beschwerdeführer betraf. Diese Frage konnte ohne die Klärung des allfälligen korrekten Wortlautes einer protokollierten Firma nicht beurteilt werden. Aus diesem Grund erging der Mängelbehebungsauftrag vom 15. Dezember 1995, dem nicht vollständig entsprochen wurde.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160124.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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