TE Vwgh Beschluss 2022/2/16 Ra 2022/02/0022

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Veröffentlicht am 16.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des B in F, vertreten durch die Cortolezis Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. November 2021, LVwG 30.23-2123/2021-31, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber wegen der näher konkretisierten Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 1 StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden ist.

3        Die Revision erweist sich als unzulässig:

4        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0117, mwN).

5        Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht „auf Durchführung eines ordnungsgemäßen, den Verfahrensvorschriften entsprechenden Verfahrens bzw. seinem Recht auf eine dem Verfahrensgesetz entsprechende Behandlung seiner Einwände“ verletzt.

6        Damit macht der Revisionswerber als Revisionspunkte die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten er nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. VwGH 16.9.2021, Ra 2021/02/0191, mwN).

7        Soweit sich der Revisionswerber in seinem Recht auf eine „inhaltlich richtige Entscheidung“ verletzt erachtet, wird ebensowenig dargetan, in welchen konkreten subjektiven Rechten der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein sollte (VwGH 18.12.2019, Ra 2019/05/0323, mwN). Ein „Recht auf inhaltlich rechtsrichtige Entscheidung“ kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0036, mwN).

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Revisionswerber verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, mwN).

9        Mit der auch als Revisionspunkt aufgestellten Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. erneut VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0036, mwN).

10       Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte, weshalb der Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020022.L00

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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