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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Antrag 1. des Ing. B A und 2. der R A, beide in K, beide vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 7. Dezember 2021, Ra 2021/05/0187 bis 0188-6, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2021, Ra 2021/05/0187 bis 0188-6, wurde die außerordentliche Revision der Revisionswerber mangels Heraushebung jenes subjektiven Rechtes, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung begründen kann (Revisionspunkt), als unzulässig zurückgewiesen.
2 Unter der Überschrift „IV. Revisionspunkt“ hatten die Revisionswerber ausgeführt: „Die Revisionswerber erachten in ihren Rechten nach § 48 Abs. 1, 2, 3 und 4 OÖ. BauO sowie aus ihren Erfüllungsansprüchen aus dem Vertrag der Revisionswerber und den Nachbarn H(...) vom 1.5.2018 sowie in ihrem Wahlrecht bei der Geltendmachung von Schadenersatz nach den Bestimmungen der §§ 1293 ff ABGB sowie durch Verfahrensvorschriften verletzt.“
3 Ihren Antrag auf Wiederaufnahme stützen die Revisionswerber auf § 34 Abs. 2 und Abs. 4 VwGG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 und 4 VwGG und bringen vor, dass ihnen eine kurze Frist zur Behebung der Mängel gesetzt hätte werden müssen. Die Wiederaufnahme sei zu bewilligen, weil der Verwaltungsgerichtshof entweder irrtümlich von der Versäumung der nach § 34 Abs. 2 VwGG zu setzenden Frist ausgehe (Z 2) oder den Vorschriften des Parteiengehörs im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG nicht entsprochen habe (Z 4). Es folgt ein Vorbringen zur „Behebung“ der Ausführungen zum Revisionspunkt.
4 Wie oben dargestellt führte die außerordentliche Revision, die mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 zurückgewiesen wurde, den Revisionspunkt ausdrücklich an. Er fehlte somit nicht. Ein solches Fehlen hätte zu einem Mängelbehebungsauftrag geführt, jene subjektiven Rechte, in denen die Revisionswerber verletzt zu sein behaupten, zu bezeichnen (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0021). Vielmehr bezeichnete der Revisionspunkt, wie oben dargestellt, unmissverständlich jene Rechte, in denen sich die Revisionswerber verletzt erachteten. Dass die Revisionswerber damit keine subjektiven Rechte geltend machten, die zur Erhebung einer Revision berechtigen, ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2021, Ra 2021/05/0187 bis 0188-6, zu entnehmen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind aber nicht als Mangel iSd § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. etwa VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0055). Ein Mängelbehebungsauftrag war in diesem Fall daher nicht zu erteilen.
Wien, am 17. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050187.L00Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022