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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FinStrG §114;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des C in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 29. April 1996, GZ 190-6/95, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1993 ein Motorrad der Marke Harley Davidson über Vermittlung des Christian M. in den USA erworben und nach Österreich eingeführt hat.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides gab der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme am 10. November 1993 an, er habe dem Christian M. im Herbst 1992 einen Betrag von US-$ 5.000,-- zur Anschaffung eines Motorrades der Marke Harley Davidson Shuffle übergeben. Christian M. habe ihm gesagt, für den Transport und die Zulassung in Österreich würde Elmar R. sorgen. Nach der Einfuhr des Motorrades habe er Zoll- und Speditionsspesen sowie Typisierungskosten an Elmar R. bezahlt. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Normverbrauchsabgabe entrichtet, wobei er das notwendige Formular ausgefüllt habe.
Nach dem angefochtenen Bescheid wurde in der vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Erklärung zur Normverbrauchsabgabe als Bemessungsgrundlage ein Betrag von S 42.738,-- angegeben.
Am 22. Dezember 1993 habe Christian M. angegeben, vom Beschwerdeführer S 80.000,-- für das Motorrad erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe mit ihm abgesprochen, einen Kaufvertrag mit einem niedrigeren Kaufpreis, nämlich einem solchen über US-$ 3.100,-- vorzulegen. Der Beschwerdeführer hätte ihn wortwörtlich gefragt, was man für eine günstigere Abfertigung tun könne. Christian M. habe geglaubt, sich noch erinnern zu können, daß der Beschwerdeführer einen noch niedrigeren Betrag eingetragen haben wollte. Schließlich hätten sie sich auf die Eintragung eines Betrages von US-$ 3.100,-- geeinigt.
Bei einer weiteren Einvernahme am 15. November 1994 gab der Beschwerdeführer an, für das Motorrad inklusive der Transportkosten nicht mehr als US-$ 5.000,-- bezahlt zu haben.
Mit Bescheid vom 25. Juli 1995 leitete das Hauptzollamt Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes ein, daß er am 15. April 1993 bei der vom Zollamt Lustenau durchgeführten Verzollung eines Motorrades der Marke Harley Davidson durch Vorlage einer Rechnung mit einem zu niedrig erklärten Kaufpreis im gemeinsamen Zusammenwirken mit Christian M. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Administrativbeschwerde gegen diesen Einleitungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Beschwerdeentscheidung damit, daß durch die Aussage des Christian M. sowie die vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Erklärung über die Bemessungsgrundlage (Kaufpreis) der Normverbrauchsabgabe der Verdacht einer Eingangsabgabenhinterziehung gegeben sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ob dabei in Ansehung der bestehenden Unschuldsvermutung (vgl. insbesondere § 6 Abs. 2 FinStrG) dieser Verdacht zur Überzeugung der Finanzstrafbehörden, der Beschwerdeführer habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, führen wird, ist dabei dem Ergebnis des nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens durchzuführenden Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis vorbehalten (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, 90/14/0078, und vom 5. März 1991, 90/14/0207).
Im Beschwerdefall hat der - an der Tat beteiligte - Christian M. gegenüber der Finanzstrafbehörde angegeben, daß die Initiative zu einer unrichtigen Angabe des Kaufpreises der eingeführten Ware vom Beschwerdeführer selbst ausgegangen ist. Im Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer sei ein Kaufpreis von US-$ 3.000,-- angegeben worden, obgleich Christian M. vom Beschwerdeführer S 80.000,-- für das Motorrad erhalten habe.
Damit ist aber bereits das Schicksal der Beschwerde entschieden, weil der Finanzstrafbehörde mit diesem Beweismittel gewichtige Verdachtsgründe vorlagen, die ohne weitere Vorerhebungen eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach sich zu ziehen haben. Der angefochtene Bescheid entspricht somit dem Gesetz.
Abgesehen davon, daß somit für die Rechtmäßigkeit eines Einleitungsbescheides das Vorliegen des Verdachtes eines Finanzvergehens ausreicht, verkennt der Beschwerdeführer auch das Wesen des Zweifelsgrundsatzes im Sinne des § 98 Abs. 3 letzter Halbsatz FinStrG: Dieser Grundsatz ist nicht einer negativen Beweisregel gleichzuhalten. Dieser Grundsatz bedeutet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keineswegs, daß bei einander widersprechenden Aussagen der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zu folgen ist. Die Finanzstrafbehörde kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl. die Entscheidung des OGH vom 17. Oktober 1995, 11 Os 99, 100/95, ÖStZB 1996, 311).
Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid, durch die Angaben in der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe - die zeitlich erst nach der Einfuhr der Ware erfolgten - werde der Verdacht eines Finanzvergehens untermauert, wendet, so übersieht er, daß durch diese Vorgangsweise sehr wohl auf ein auch subjektiv vorwerfbares Zusammenwirken der Beteiligten geschlossen werden kann.
Mit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Differenzbetrag von US-$ 3.100,-- auf 5.000,-- sei eine Vermittlungspovision für Christian M. gewesen, wird sich die Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren bzw. in der Entscheidung über das Finanzstrafverfahren auseinanderzusetzen haben. Auf Grund der Aussage des Christian M. ändert dies nichts daran, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gewichtige Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer bestanden. Ob der Kaufpreis des in Rede stehenden Motorrades tatsächlich US-$ 3.100,--, US-$ 5.000,-- oder S 80.000,-- betragen hat, wird somit die Finanzstrafbehörde im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des auf Grund des vorliegenden Einleitungsbescheides erst durchzuführenden Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen haben.
Was für den Beschwerdeführer aus den von ihm monierten Feststellungen über die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Christian M. und über weitere Tathandlungen des Christian M., an denen der Beschwerdeführer offenkundig nicht beteiligt war, gewonnen werden könnte, ist nicht erfindlich.
Wenn der Beschwerdeführer weiters Ermittlungen über den Wert des Motorrades vermißt, so ist er neuerlich darauf zu verweisen, daß solche allenfalls erforderlich erscheinende Ermittlungen - bei gegebener Verdachtslage - dem Untersuchungsverfahren vorbehalten sind. Im übrigen läßt sich aus § 57 Abs. 3 FinStrG nicht eine Verpflichtung der Finanzstrafbehörde ableiten, den Beschuldigten zur Stellung von geeigneten Beweisanträgen anzuleiten.
Die weiters vom Beschwerdeführer vertretene Meinung, einer Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens müßten Vorerhebungen vorausgehen, entspricht nicht dem Gesetz (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/16/0153).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160147.X00Im RIS seit
11.07.2001