TE OGH 2022/1/25 4Ob193/21t

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Kodek, MMag. Matzka sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. S* W*, 2. O* T*, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts- GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* PLC, *, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 12.387,82 EUR sA, aus Anlass der ordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2021, GZ 1 R 47/21w-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]          Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Die Parteien zeigten mit dem am 14. 1. 2022 eingebrachten Schriftsatz das „einfache Ruhen“ des Verfahrens an. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).

Textnummer

E134085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00193.21T.0125.000

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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