Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.10.2021Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §20 Abs1Rechtssatz
Es erscheint unproblematisch, dass eine eidesstattliche Erklärung, die eine Strafregisterbescheinigung nach § 10 Strafregistergesetz ersetzen soll, erst nach dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung abgeben wurden, da dadurch lediglich das Fehlen von Ausschlussgründen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hinsichtlich der Subunternehmer bestätigt wird. Es mangelte daher zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht am nachzuweisenden Umstand, sondern lediglich am Nachweis des ohnedies bestehenden Umstandes.
Schlagworte
Personenverkehrsdienstleistungen; Betrieb von Kraftfahrlinien; Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen; Eignungserklärung; Fehlen von Ausschlussgründen; Subunternehmererklärung; Strafregisterbescheinigung; eidesstattliche Erklärung; unbehebbarer Mangel; Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter; Ungleichbehandlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.123.072.11895.2021Zuletzt aktualisiert am
11.03.2022