TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/20 96/16/0172

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der X-Bank AG in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 25. Juni 1996, Zl. Jv 929-33/96 (Rev 42/96), betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin führte zu 26 Cg 12/94y des Landesgerichtes Steyr Klage über S 1,711.773,49 sA gegen zwei beklagte Parteien.

Mit Urteil vom 28. Dezember 1994 sprach das genannte Gericht der Beschwerdeführerin lediglich eine Summe von S 104.234,17 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 1,607.539,32 sA ab. In der Kostenentscheidung ging das Erstgericht davon aus, daß die Beschwerdeführerin als Klägerin nur mit rund 6 % obsiegt habe, dagegen mit 94 % unterlegen sei und sprach den beiden Beklagten demnach 88 % ihrer Verfahrenskosten zu.

Gegen dieses Urteil beriefen beide Streitteile, wobei den Beklagten zu diesem Zweck mit Beschluß vom 4. September 1995 die Verfahrenshilfe bewilligt worden war.

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gab mit Teilurteil vom 15. November 1995 der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge (womit das Ersturteil in seinem klagsabweisenden Teil, also betreffend S 1,607.539,32 sA bestätigt wurde), hob im übrigen das Ersturteil in seinem klagsstattgebenden Teil (also betreffend die Summe von S 104.234,17 sA) auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück; hinsichtlich der Kosten sprach das Berufungsgericht aus, daß die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten bleibt und daß die Kosten des Berufungsverfahrens weitere Verfahrenskosten sind.

Im zweiten Rechtsgang schlossen die Streitteile dann vor dem Landesgericht Steyr am 4. April 1996 einen Vergleich des Inhaltes, daß sich die Beklagten bei Exekution verpflichteten, an die Beschwerdeführerin S 104.234,17 sA binnen vier Wochen zu bezahlen, wohingegen die Beschwerdeführerin als Klägerin im Punkt 2 des Vergleiches folgende Verpflichtung übernahm:

"2. Die klagende Partei verpflichtet sich ihrerseits, den beklagten Parteien zu Handen des Beklagtenvertreters 88 % der im Korrespondenzwege bekanntzugebenden Kosten der beklagten Parteien ebenfalls binnen 4 Wochen zu bezahlen."

Daraufhin forderte der Kostenbeamte des Landesgerichtes Steyr für die von den beklagten Parteien erhobene Berufung gemäß TP 2 von der Beschwerdeführerin anteilige Pauschalgebühr in Höhe von S 9.328,-- (= 88 % von S 10.600,--) zuzüglich Einhebungsgebühr an.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag mit dem Argument, aus dem Vergleich ergebe sich, daß die Gegenseite den gesamten noch klagsgegenständlichen Betrag zur Bezahlung übernommen habe, weshalb die Beschwerdeführerin zur Gänze als obsiegend anzusehen sei.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag nicht statt, wobei sie als maßgeblich erachtete, daß die Beschwerdeführerin im Vergleich die Tragung von 88 % der Kosten der beklagten Parteien übernommen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die ihr auferlegte Gebühr nicht bezahlen zu müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 20 GGG lautet: "In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenbefreiung aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben."

§ 70 ZPO normiert ua, daß die im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben sind, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.

Auszugehen ist im vorliegenden Fall davon, daß die Frage zur Entscheidung steht, wer die Pauschalgebühr für die von den beiden Beklagten erhobene Berufung (von deren Tragung die Beklagten aufgrund der ihnen bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit waren) zu tragen hat.

Anders als es die Beschwerde jetzt darzustellen sucht, war zur Zeit der Erhebung der Berufung gegen das Ersturteil nicht nur der von den Beklagten bekämpfte Betrag von S 104.234,17 sA strittig, sondern auch der in erster Instanz abgewiesene und von der Beschwerdeführerin in Berufung gezogene Teil des Streitgegenstandes im Ausmaß von S 1,607.539,32 sA. Im Wege der Berufungsentscheidung unterlag dann die Beschwerdeführerin endgültig mit der letztgenannten Summe, wobei u.a. noch die gesamte Kostenfrage ausdrücklich offen blieb. Im Zuge des Vergleiches vom 4. April 1996 wurde sodann die Kostenfrage für das gesamte bisherige Verfahren und damit auch für die jetzt in Rede stehende Pauschalgebühr endgültig dahin geregelt, daß die Beschwerdeführerin sich zum Ersatz von 88 % der Kosten der Beklagtenseite verpflichtete. Damit haben aber die Vergleichsparteien die gemäß § 20 GGG für die endgültige Tragung der Gerichtsgebühr maßgebliche Grundlage geschaffen (vgl. das bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren5 unter ENr 3 zu § 20 GGG ref. hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, 93/16/0177 AnwBl 1994/4782). Daran vermag auch das Argument der Beschwerde, im zweiten Rechtsgang sei nur mehr ein Kapitalbetrag von S 104.234,17 sA strittig gewesen, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, daß neben diesem Kapitalbetrag auch noch die gesamte Kostenfrage des ersten Rechtsganges offen war und daß diesbezüglich für die Beurteilung der Frage des teilweise Obsiegens bzw. Unterliegens auch der von der Beschwerdeführerin in Berufung gezogene Teil des Streitgegenstandes eine Rolle spielt, und zwar jene, wie sie im Vergleich vom 4. April 1996 (im übrigen der im ersten Rechtsgang vom Erstgericht getroffenen Kostenentscheidung folgend) vereinbart wurde.

Daraus ergibt sich, daß bereits der Beschwerdeinhalt zeigt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht darauf konnte auch ein gesonderter Abspruch durch den Berichter über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160172.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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