TE Vwgh Beschluss 1996/8/20 95/16/0308

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. X in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Oktober 1995,

Jv 50591-33a/95, betreffend Nachlaß von Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben den ihnen vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag vom 15. März 1995, die dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom 3. März 1995 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren von S 5.450,-- nachzulassen, keine Folge gegeben.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Über die Beschwerde wurde mit Verfügung vom 11. März 1996 das Vorverfahren eingeleitet.

Aus der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift sowie den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergab sich, daß der Beschwerdeführer mit einer Eingabe von 30. Oktober 1995 die Wiederaufnahme des mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1995 abgeschlossenen Verfahrens beantragt hatte. Mit einem eine Begründung nicht enthaltenden Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 1995 wurde der in Rede stehende Gerichtsgebührenbetrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 nachgelassen, ohne daß eine Wiederaufnahme des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens verfügt worden wäre.

Über entsprechende Aufforderung brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige formelle Klaglosstellung setzt allerdings die Beseitigung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, durch wen und aus welchem Titel auch immer, voraus (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 307 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Falle des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nun tatsächlich nach Einlangen des Wiederaufnahmsantrages des Beschwerdeführers über diesen gar nicht abgesprochen. Der Beschwerdeführer ist daher im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, daß der angefochtene Bescheid durch den Bescheid vom 12. Dezember 1995 nicht aufgehoben worden ist und somit eine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht erfolgt ist.

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch die Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 16. September 1994, 94/17/0159, 0160, 0161, 0280, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

Wenn zwei rechtswirksame Bescheide miteinander im Widerspruch stehen, derogiert der später erlassene dem früher erlassenen. Identität der Sache vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl. neuerlich das genannte Erkenntnis vom 16. September 1994 mit zahlreichen Hinweisen). Im Beschwerdefall trat der einen Nachlaß des Gerichtsgebührenbetrages von S 5.450,-- - ohne gebotene Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag - aussprechende Bescheid vom 12. Dezember 1995 an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom 11. Oktober 1995, mit dem noch die Gewährung eines solchen Nachlasses verweigert worden war. Damit ist aber eine "materielle" Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingetreten, sodaß das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.

Da das Verfahren nicht wegen einer formellen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, hatte ein Kostenzuspruch unter Bedachtnahme auf § 58 VwGG zu unterbleiben (vgl. Dolp, a.a.O., 719).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160308.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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