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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über den Antrag der prot. Fa. K, Inhaber J in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in I, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gegen die teilweise Unterlassung der Mängelbehebung im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 95/16/0314, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß vom 21. Februar 1996 wurde das Verfahren über die zur hg. Zl. 95/16/0314 protokollierte Bescheidbeschwerde gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil es die nur mit "Fa. K" bezeichnete Beschwerdeführerin entgegen dem (nebst anderen Aufträgen) ausdrücklich dahin lautenden Verbesserungsauftrag verabsäumt hatte anzugeben, welche Rechtsnatur sie hat; ob es sich bei ihr um eine physische Person (Einzelfirma) oder um eine Gesellschaft handelt.
In offener Frist wird dagegen nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung begehrt: Die Wiedereinsetzungswerberin räumt ausdrücklich ein, der Konzipient ihres Rechtsanwaltes habe einen Fehler begangen und den betreffenden Punkt des Verbesserungsauftrages übersehen. Eine besondere Überwachung des Konzipienten sei wegen seiner großen bisherigen Zuverlässigkeit aber nicht notwendig gewesen.
Dazu ist die Wiedereinsetzungswerberin darauf zu verweisen, daß sich aus dem Rubrum des Ergänzungsschriftsatzes vom 22. Jänner 1996 im Verfahren Zl. 95/16/0314 ganz eindeutig ergibt, daß ihr Rechtsanwalt den Ergänzungsschriftsatz persönlich unterfertigt hat. Nach ständiger hg. Judikatur hat sich aber ein Rechtsanwalt, der einen Mängelbehebungsschriftsatz unterfertigt, davon zu überzeugen, daß der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß erfüllt wurde (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/20/0456; 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0176;
8. Februar 1995, Zl. 95/03/0015; 5. Oktober 1994,
Zlen. 94/03/0236, 0237 und vom 19. Mai 1994, Zl. 94/17/0187,
uva).
Da der Wiedereinsetzungsantrag aber mit keinem Wort ausführt, warum bzw. wodurch der Rechtsanwalt der Antragstellerin bei Unterfertigung des Mängelbehebungsschriftsatzes vom 22. Jänner 1996 daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der vollständigen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages durchzuführen, ist der Wiedereinsetzungsantrag von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil die Unterlassung der gebotenen Kontrolle durch den Rechtsanwalt nicht mehr als minderer Grad des Versehens anzusehen ist.
Insoweit die Wiedereinsetzungswerberin unter Hinweis auf gleichartige, nicht eingestellte Beschwerdefälle an Billigkeitserwägungen appelliert, ist sie darauf hinzuweisen, daß § 46 VwGG für Billigkeitsübung keinen Raum läßt.
Auch der Hinweis darauf schließlich, daß mit dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 93/16/0151 schon einmal über eine Beschwerde der Antragstellerin entschieden wurde, kann an der Nichtberechtigung des Wiedereinsetzungsantrages schon deshalb nichts ändern, weil im zitierten Fall (ebenso wie im Beschwerdefall der Fa. W Zl. 93/16/0155) keine Bedenken an der firmen- bzw. namensmäßig korrekten Bezeichnung der Beschwerdeführer mit "J" bzw. "W" bestand; im eingestellten Verfahren Zl. 93/16/0314 hingegen war und blieb die Frage offen, wer sich der namens- und firmenrechtlich unzulässigen Bezeichnung "Fa. K" bedient und ob es sich dabei überhaupt um ein Gebilde mit Parteifähigkeit handelt.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160123.X00Im RIS seit
20.11.2000