TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/23 95/02/0434

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Veröffentlicht am 23.08.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §41;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;
FrG 1993 §52 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des V in der Slowakei, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Juli 1994, Zl. UVS-01//08/00049/95, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Festnahme sei rechtsgrundlos erfolgt, weil gegen ihn keinerlei Verfahren anhängig gewesen sei und eine Übertretung nach dem Fremdengesetz nicht habe angenommen werden können, sodaß "eine Übertretung nach den §§ 82 ff FrG" nicht vorgelegen sei. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz FrG über die in Beschwerden nach § 51 FrG geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 1994,

Zlen. 94/02/0197, 94/02/0198, 94/02/0282, sowie vom 9. Juni 1995, Zl. 94/02/0483). Einen auf die Rechtswidrigkeit der Festnahme bezogenen Beschwerdepunkt enthielt die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde (die im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben ist) nicht. Ausgehend von diesem Vorbringen an die belangte Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, wenn die belangte Behörde lediglich eine Überprüfung der Zulässigkeit der Verhängung der Schubhaft vorgenommen hat.

Hiezu führt der Beschwerdeführer aus, daß kein Grund zur Annahme bestanden habe, daß er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen würde, bestehe doch eine aufrechte polizeiliche Meldung sowie aktenkundigerweise die Belegung von schulischen Veranstaltungen (Deutschkurs an einer näher bezeichneten Volkshochschule). Auch der Ausspruch über die Mittellosigkeit sei aktenwidrig, weil der Beschwerdeführer sowohl über S 340,-- als auch über 1.500 Kronen (Gegenwert S 500,--) verfügt habe. Für einen kurzfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei das mehr als ausreichend, weil eine Busfahrkarte nach Preßburg bloß S 150,-- koste, was als Tarif amtsbekannt sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit eröffnet worden, freiwillig auszureisen, obschon er über die nötigen Mittel verfügt habe, als Tourist sichtvermerksfrei einreisen habe können, über einen gültigen Reisepaß verfügt habe und ohnedies nach eigenen Angaben das Bundesgebiet am selben Tag habe verlassen wollen, weil er seinen Präsenzdienst in der Slowakei am 2. April 1995 antreten habe wollen.

Schon dieses Vorbringen zeigt die Widersprüchlichkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers. Aus dem angefochtenen Bescheid ist zu ersehen, daß die vom Beschwerdeführer belegten Deutschkurse (in der Zeit vom 6. März 1995 bis 29. März 1995, vom 3. April 1995 bis 4. Mai 1995 sowie vom 8. Mai 1995 bis 1. Juni 1995) zumindest teilweise mit der Ableistung des Militärdienstes des Beschwerdeführers kollidierten, und daß schon die Deckung der Kosten des Unterhaltes für die Dauer dieser Deutschkurse höherer finanzieller Mittel bedurft hätte, als sie dem Beschwerdeführer für seinen (behaupteten kurzfristigen) Aufenthalt im Inland zur Verfügung standen.

Im Hinblick auf den in § 41 Abs. 1 FrG umschriebenen Zweck der Schubhaft ist im Zeitpunkt ihrer Verhängung von der Behörde noch nicht abschließend zu beurteilen, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, sondern es genügt, wenn die Behörde aufgrund der ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände berechtigten Grund für die Annahme haben kann, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes möglich - d.h. nicht ausgeschlossen - sein werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0301). Angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen ist und auch keine familiären Bindungen hat, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Befürchtung als begründet angesehen wurde, daß sich der Beschwerdeführer einen Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die erforderlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werde, sodaß seine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020434.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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