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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in F, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Mai 1996, Zl. 5/04-14/899/1-1996, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in Angelegenheit Kraftfahrgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgendes zu entnehmen:
Mit Bescheid vom 15. März 1996 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von vier Wochen, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 23. Juli 1994, entzogen (Spruchpunkt 1.), gemäß § 64a Abs. 2 in Verbindung mit § 73 Abs. 2a KFG 1967 die Nachschulung angeordnet (Spruchpunkt 2.) und gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 3.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "vor der Entscheidung in den Spruchpunkten 1.) und 2.)" der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 3. Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seien im Beschwerdefall nicht mehr gegeben gewesen, weil die Entziehungszeit bereits mit Ablauf des 20. August 1994 geendet habe. Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die der Entziehungsmaßnahme zugrundeliegende Übertretung vom 23. Juli 1994 sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die Entscheidung über die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil entgegen § 59 Abs. 1 AVG nur teilweise über seine Berufung entschieden worden sei. Diese Auffassung erweist sich aus folgenden Erwägungen als verfehlt:
Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Schon der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, daß die aufschiebende Wirkung auch in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid aberkannt werden kann. Ein solcher Bescheid unterliegt dann demselben Instanzenzug wie der Ausspruch über die Hauptsache (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E. Nr. 2. zu § 64 Abs. 2 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Bei dem Ausspruch gemäß § 64 Abs. 2 AVG handelt es sich um einen - in bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch - selbständigen Nebenabspruch im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG (siehe die bei Hauer-Leukauf, a.a.O., unter E. Nr. 50 zu § 59 Abs. 1 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Ebenso wie in erster Instanz ein gesonderter Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, kann auch die Berufungsbehörde über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist von der Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG trennbar, sodaß dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar, weil daraus nicht zu ersehen sei, wie hinsichtlich der übrigen Spruchteile entschieden worden sei bzw. ob hinsichtlich der noch nicht spruchreifen Punkte die abgesonderte Entscheidung vorbehalten werde, kann ihm nicht gefolgt werden, weil schon aus der Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides ("... wird vor der Entscheidung in den Spruchpunkten 1.) und 2.) hinsichtlich Spruchpunkt 3.) ... wie folgt entschieden:") eindeutig zu ersehen ist, daß mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung nur insoweit erledigt wird, als sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, und die Entscheidung in der Hauptsache (Spruchpunkte 1. und 2.) zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß die am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides genannte Aussetzung des Verfahrens über die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens keinen Aussetzungsbescheid im Sinne des § 38 AVG darstellt, weil der angefochtene Bescheid einen die Aussetzung verfügenden Spruchteil nicht enthält und die Ausführungen in der Begründung keinen normativen Inhalt haben.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110188.X00Im RIS seit
20.11.2000