RS Vfgh 2022/3/1 G28/2022 ua

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
EO §14 Abs1
IO §6 Abs1, §59, §78 Abs2, §78 Abs3, §123b Abs2, §167, §259 Abs4
VfGG §7 Abs2, §62a Abs1 Z8

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrages mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen des VfGG, der EO und der IO

Rechtssatz

In seiner Entscheidung wies das LGZRS Graz den Antrag der Antragstellerinnen auf Unterbrechung des Verfahrens wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des §190 Abs1 ZPO ab und sprach dem Kläger sein Zahlungsbegehren samt Zinsen zu. In diesem Verfahren hat das LGZRS Graz die von den Antragstellerinnen angefochtenen Bestimmungen des §62a Abs1 Z8 VfGG, des §14 Abs1 EO sowie des §6 Abs1, (bestimmter Wortfolgen) des §59, des §78 Abs2 und Abs3, des §123b Abs2, des §167 und des §259 Abs4 IO nicht angewendet und hatte diese auch nicht anzuwenden gehabt.

Entscheidungstexte

  • G28/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 G28/2022 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, Exekutionsrecht, Insolvenzrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G28.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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