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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der C F A AG in W, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Marxergasse 29/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. April 2021, Zl. LVwG-AV-1337/001-2019, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Gemeindeverband Wasserversorgung S, vertreten durch Bürgermeister F W in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
2 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0011, mwN).
3 Die revisionswerbende Partei erachtet sich in ihrem „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums“ verletzt.
4 Damit wird kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet. Zur Prüfung der behaupteten Verletzung dieses Rechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich - wie die revisionswerbende Partei selbst ausführt - um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048 bis 0050; 5.11.2021, Ra 2021/06/0196, 0197, je mwN).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070008.L00Im RIS seit
11.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022